Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IAF GmbH, Berliner Straße 52 j, 38104 Braunschweig

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der IAF GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Lieferungen, dem Einkauf und/oder den Leistungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgeblich.


2. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.


3. Der Begriff „Schadenersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk (ausschließlich Verpackung) zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.


2. Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.


2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht gestattet und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.


3. Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Auftraggeber denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Auftragnehmer ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.


4. a) Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.


b) Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen dem Auftragnehmer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Werts der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.


c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Abs. 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.


5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung gegenüber den Vertragspartnern des Auftraggebers offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.


6. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.


7. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; davon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung.

 

IV. Frist für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Pflichtenheften, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Gleiches gilt bei vom Auftraggeber beauftragten Änderungen des Auftrags während der Entwicklungsphase. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen um einen angemessenen Zeitraum; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.


2. Ist die Nichteinhaltung der Frist zurückzuführen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorattacke, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (wie Streit oder Aussperrung), Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Auftragnehmers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, oder nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Auftragnehmers, verlängern sich die Fristen um einen angemessenen Zeitraum.


3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber unter schlüssiger Darlegung und Glaubhaftmachung, dass ihm hieraus tatsächlich ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht verwendet werden konnte.


4. Sowohl Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in vorstehender Ziff. IV, Abs. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, bei Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht wie folgt auf den Auftraggeber über:

  • bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, d.h. durch Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Geschäftsbetriebes. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Lieferung vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
  • bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb.


2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

VI. Sachmängel

1. Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Garantien werden vom Auftragnehmer nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen, Werkstoffblätter, Werksprüfbescheinigungen u.ä. dient nur der Beschreibung des Leistungsgegenstands und stellt daher keine Garantie dar. Angaben über Lieferumfang, Maße, Gewichte, Werkstoffe, Aussehen und Leistungen dienen zur Bezeichnung des Liefergegenstandes und sind keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.


Technische Beratungsleistungen erbringt der Auftragnehmer nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Auftraggeber verantwortlich.


2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs angelegt war.


3. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt auch für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht,

  • soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,
  • bei Vorsatz,
  • bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie – bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.


Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.


4. Mängelrügen des Auftraggebers haben unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erfolgen.


5. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.


6. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.


7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.


8. Mängelansprüche bestehen allerdings nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung oder Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Änderungen, Ein-/Ausbau, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.


9. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Weitergehende oder andere als in diesen VI. geregelten Ansprüchen des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VII. Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung der Schadenersatzpflicht des Auftragnehmers gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag im Falle der Unmöglichkeit der Leistung bleiben unberührt.

VIII. Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.


2. Dies gilt nicht, soweit gehaftet wird nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

IX. Nutzungsrechte

1. An dem Entwicklungsergebnis des Auftragnehmers, der dazugehörigen Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an den Entwicklungsergebnissen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen, bleiben beim Auftragnehmer. Insbesondere hat der Auftraggeber nicht das Recht, Vervielfältigungsstücke von Software in Originalfassung oder in abgeänderter oder bearbeiteter Fassungen zu verbreiten, auch wenn sich solche Vervielfältigungsstücke auf wesentliche Teile der geänderten Fassungen beschränken. Unberührt bleiben die Verwertungsrechte des Auftraggebers an eigenen Arbeitsergebnissen, die unter bestimmungsgemäßer Benutzung der Entwicklungsergebnisse entwickelt oder betrieben werden. Für Software, die von einem vom Auftragnehmer unabhängigen Softwarelieferanten entwickelt wurde (Fremdsoftware), gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Ergänzend gelten auch die jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Entwicklungsergebnis, insbesondere Software, Pläne und Dokumentationen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer Dritten nicht zugänglich sind.


2. Kopien und Vervielfältigungen dürfen nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden.


3. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit der Auftragsbestätigung und Lieferung der Entwicklungsergebnisse und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

X. Haftung des Lieferanten für Sachmängel bei Einkauf durch die IAF GmbH und Prüfpflicht

1. Der Lieferant haftet für Mängel innerhalb der gesetzlichen Fristen und ist verpflichtet, alle Aufwendungen zu tragen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der IAF GmbH bleiben unberührt.


2. Die IAF GmbH hat das Recht, die Art und Weise der Nacherfüllung zu bestimmen. Der Lieferant ist berechtigt, die von der IAF GmbH gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, sofern eine solche Leistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.


3. Falls der Lieferant mit der Mängelbeseitigung nicht unverzüglich nach entsprechender Aufforderung durch die IAF GmbH beginnt oder dies nicht innerhalb einer seitens der IAF GmbH gesetzten angemessener Frist erfolgt, so ist die IAF GmbH in dringenden Fällen – insbesondere zur Abwehr von Gefahren oder zur Abwehr größerer Schäden – berechtigt, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.


4. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant die IAF GmbH auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Lieferant hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.


5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer in Fällen arglistiger Täuschung – mindestens 3 Jahre, es sei denn, es gelten längere gesetzliche Fristen oder wurden zwischen der IAF GmbH und dem Lieferanten vereinbart. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt am Tag der Lieferung bzw. der Lieferungen.


6. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungspflicht durch die Lieferung eines Ersatzprodukts oder -teils, so beginnt die Verjährungsfrist für ersatzweise gelieferte Ware nach deren Ablieferung erneut, es sei denn, die Ersatzlieferung kann nicht als Anerkenntnis einer Nacherfüllungspflicht angesehen werden.

Entstehen der IAF GmbH infolge der Lieferung mangelhafter Lieferungen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Sortier-, Arbeits-, Montage- und Demontagekosten, Materialkosten oder Kosten der Wareneingangsprüfung, so hat der Lieferant diese Kosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu tragen.


7. Der Lieferant haftet für das Verschulden seiner Subunternehmer und Zulieferer ebenso wie für eigenes Verschulden. Mit Zugang der schriftlichen Mängelanzeige seitens der IAF GmbH wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gehemmt, bis der Lieferant (1.) gegenüber dem Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels anzeigt oder (2.) die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.


8. Die IAF GmbH untersucht die Lieferungen bei Eingang nur auf offensichtliche Schäden, insbesondere auf Transportschäden und Abweichungen in Bezug auf die vom Lieferanten gekennzeichnete Warenart oder Menge der gelieferten Lieferungen, es sei denn, mit dem Lieferanten wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Die IAF GmbH wird erkannte Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten oder verzögerten Mängelrüge.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

 
2. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien hinsichtlich sämtlicher Verträge auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.


3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.


4. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der IAF GmbH (PDF Datei, 152 KB)